Ein Einheitswert ist der Steuerwert von Grundvermögen, Land und Forstvermögen. Die Bewertung von Grundvermögen wurde zuletzt am ersten Januar 1964 durchgeführt. Für Grundstücke in den neuen Bundesländern gelten die Einheitswerte vom ersten Januar 1935. Der Bewertungssatz unterscheidet zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken. Bebaute Grundstücke unterliegen sechs verschiedenen Arten: Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischte Grundstücke, Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke. Die Berechnung des Einheitswertes bei bebauten Grundstücken erfolgt über das Ertragswertverfahren. Als Berechnungsfaktoren werden die Jahresrohmieten und die Betriebskosten zugrunde gelegt. Gewisse sonstige Grundstücke werden auch hinsichtlich der Feststellung des Einheitswertes über das Sachwertverfahren taxiert. Wenn der durch das Ertragswertverfahren festgestellte Einheitswert unter dem Wert eines unbebauten Grundstückes liegt, gilt als Mindestwert der tatsächliche Wert des Grundstückes. Der Einheitswert ist der Bemessungswert für die Grundsteuer. Seit dem ersten Januar 1996 gilt nicht mehr der Einheitswert als Maß für den Steuerwert von Objekten, sondern der Grundbesitzwert eines Objektes.